AGB Fahrtenbuch

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für elektronische Fahrtenbuchsysteme sowie Zubehör und Software

 

Allen gegenwärtigen und zukünftigen Vereinbarungen, Angeboten und Aufträgen liegen die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Ansonsten gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen.

 

  § 1 Bestellung und Auftragsannahme

(1) Die Angebote der ProNetwork Deutschland GmbH (im Folgenden: ProNetwork) sind unverbindlich und freibleibend, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. ProNetwork darf handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % vornehmen. Darüber hinaus berechtigen ProNetwork Mehr- oder Minderlieferungen von Vorlieferanten, die nach deren AGBs zulässig sind, zu Mehr- oder Minderlieferungen im gleichen Umfang. Die Ausführung des Auftrags erfolgt im Rahmen des technisch notwendigen Materials und verfahrenstechnischen Toleranzen. ProNetwork behält sich Abweichungen der Beschaffenheit der Materialien gemäß Lieferbedingungen der Vorlieferanten vor.

(2) Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. ProNetwork ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei ProNetwork anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Sämtliche Bestellungen, die ProNetwork vom Kunden unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.

(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von ProNetwork. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Sofern die Nichtlieferung nicht von ProNetwork zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer wird ProNetwork von seinen Leistungspflichten, soweit diese entsprechend behindert oder verzögert werden, befreit.

 

§ 2 Lieferung und Liefertermine

(1) Die vereinbarten Lieferzeiten sind Circa-Zeitangaben. Die Vereinbarung von Fixterminen bedarf zur Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch ProNetwork.

(2) Die vereinbarten Lieferzeiten beginnen frühestens ab Datum der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn ProNetwork für die Ausführung des Auftrags alle erforderlichen Unterlagen und sonstigen Vorlagen vorliegen. So lange der Kunde mit einer (Vor-)Leistungsverpflichtung im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht von ProNetwork. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gegeben.

(3) Fälle höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von zehn Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich als Festpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die Lieferungen von ProNetwork ab Werk ohne Verpackung, Transportversicherung, Fracht und Montage. Sie beruhen auf den bei Vertragsschluss gültigen Lohn- und Materialkosten bzw. Herstellerkosten sowie den umsatzsteuerlichen Belastungen. Ergeben sich nach Vertragsabschluß Änderungen der Berechnungsgrundlagen durch höhere Lohn- und Materialkosten bzw. Herstellerkosten, umsatzsteuerliche Belastungen oder durch sonstige Umstände, insbesondere technisch begründete Kalkulationsveränderungen, so ist ProNetwork zu einer Preisänderung in angemessenem Verhältnis zur eingetretenen Änderung der Berechnungsgrundlage berechtigt. Wahlweise ist ProNetwork berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für Abschluss- oder Abrufaufträge, sofern bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Die angebotenen Preise sind bindend und nach Erhalt der Rechnung sofort netto zahlungsfällig.

(3) Bei Verzug hat der Kunde die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. ProNetwork behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(4) Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist ProNetwork – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen, die Ware per Nachnahme zu versenden, auch wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind und sämtliche Rechte aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 4 Erfüllungsort, Versand, Gefahrtragung, Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von ProNetwork.

(2) Soweit die Ware bei Geschäften mit Unternehmern auf Wunsch des Kunden durch ProNetwork an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt werden soll, werden ihm die Kosten für Verpackung und Transport gesondert berechnet. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache, an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über, selbst wenn es sich um das eigene Personal von ProNetwork handelt. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Anfallende Versandkosten für die Rücksendung von Reparaturen oder Reklamationen zum Kunden sind immer vom Kunden zu tragen.

 

§ 5 Gewährleistung

(1) ProNetwork leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln oder Abweichungen, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(2) Der Kunde muss ProNetwork offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, es sei denn, die Vertragsverletzung ist arglistig verursacht.

(3) Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Kaufdatum.

(4) Durch Nacherfüllung bzw. Nachlieferung einzelner Teile im Rahmen der Gewährleistung wird die Gewährleistung weder verlängert noch eine neue Gewährleistungsfrist, insbesondere auch nicht für die nachgelieferten Teile, in Gang gesetzt. 

(5) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder von ProNetwork stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch ProNetwork nicht. Das Beschaffungsrisiko ist ausgeschlossen.

(6) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Verpflichtung von ProNetwork zur Leistung von Schadenersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - begrenzt auf den Rechnungswert der an dem Schaden stiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge.

(7) ProNetwork übernimmt keinerlei Gewährleistung dafür, dass die durch die verkauften Produkte erstellten Dokumente den Ansprüchen der Finanzämter genügen oder eine Anerkennung der Dokumente durch eine Finanzbehörde gewährleistet ist. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Produkte oder die daraus erstellten Dokumente von einer Finanzbehörde aberkannt werden können und weiterhin damit, dass daraus resultierender Schaden nicht von ProNetwork, sondern ausschließlich vom Käufer zu tragen ist.

(8) Für Schäden, die durch den Einbau der Produkte in Fahrzeugen entstehen, übernimmt ProNetwork ebenfalls keine Haftung. Die Produkte müssen generell immer durch Fachbetriebe installiert werden. Reklamationen bezüglich Einbau und Inbetriebnahme sind immer an den Einbaubetrieb zu richten.

(9) Einbau- und Installationskosten, insbesondere Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Gewährleistung, sind immer vom Käufer zu tragen. ProNetwork fungiert als reines Vertriebsunternehmen und ist somit als Materiallieferant anzusehen.

(10) Unfreie Rücksendungen, ohne Rückholauftrag, werden durch ProNetwork nicht angenommen.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) ProNetwork behält sich das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden vor, somit bis zur vollständigen Bezahlung seiner sämtlichen Forderungen, einschließlich Nebenforderungen und Schadenersatzansprüchen. Die Bezahlung durch Scheck beendet den Eigentumsvorbehalt bis zu dessen unwiderruflicher Wertstellung nicht.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, ProNetwork einen Zugriff auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde ProNetwork unverzüglich anzuzeigen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde ProNetwork unverzüglich darüber zu benachrichtigen. ProNetwork ist unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die sie für eine Widerspruchsklage nach § 771 ZPO benötigt. Soweit ProNetwork Ausfall erleidet, weil ein Dritter die von ihm an ProNetwork zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erbringen kann, haftet der Kunde. Der Kunde darf den Liefergegenstand ohne die vorherige Zustimmung von ProNetwork weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

(3) ProNetwork ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

(4) Wird der Kunde von ProNetwork berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, tritt er ProNetwork bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. ProNetwork nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. ProNetwork behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

(5) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für ProNetwork. Erfolgt eine Verarbeitung mit ProNetwork nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt ProNetwork an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ProNetwork gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, ProNetwork nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

(6) Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern.

 

§ 7 Sonstiges

Die Unwirksamkeit einer der Klauseln dieser Bedingungen berührt die übrigen Regelungen nicht. Es gilt in diesen Fällen eine der genannten wirtschaftlich am nächsten kommende wirksame Regelung; hilfsweise sind die Vorschriften des BGB anwendbar.